Vereins Satzung

Vereins Satzung

„Flipoff Skateboard e.V.“-Verein
zur Wahrung und Förderung der Bewegungskultur im öffentlichen Raum

§1
Name,Sitz,Geschäftsjahr
1. Der am 02.10.2016 gegründete Verein führt den Namen „Flipoff Skateboard e.V.- Verein zur Wahrung und Förderung der Bewegungskultur im öffentlichen Raum“.
Der Verein soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht eingetragen werden; nach der Eintragung lautet der Name des Vereins „Flipoff Skateboard e.V."-Verein zur Wahrung und Förderung der Bewegungskultur im öffentlichen Raum.
2. Der Verein hat seinen Sitz in Wermelskirchen.
3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§2
Zweck des Vereins
Zweck des Vereins ist die Förderung des Skatens und der sportlichen Jugendarbeit diesbezüglich in Wermelskirchen, sowie den angrenzenden Gebieten. Der Satzungszweck wird durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen verwirklicht. Dazu gehören ins besonders das Erhalten und Schaffen von öffentlichen Plätzen und Sportanlagen im Sinne der zeitgenössischen Skateboardkultur.

§3
Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
3. Mitglieder des Vereins erhalten aus den Mitteln des Vereins keine Zuwendungen und haben bei ihrem Ausscheiden aus dem Verein oder bei der Auflösung des Vereins keinerlei Ansprüche an das Vereinsvermögen.

§4
Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
2. Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand einen schriftlichen Aufnahmeantrag zu richten. Bei minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Der Vorstand teilt seine Entscheidung dem Antragsteller in schriftlicher Form mit.
3. Die Ablehnung der Aufnahme durch den Vorstand ist nicht anfechtbar.
4. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
5. Die Mitglieder haben bei Eintritt in den Verein keine Aufnahmegebühr zu entrichten. Weiterhin wird von den Mitgliedern kein Mitgliedsbeitrag erhoben.
6. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod des Mitglieds, oder durch Auflösung des Vereins.
7. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von sechs Wochen zulässig.

§5
Ausschluss der Mitglieder
1. Der Ausschluss aus dem Verein ist nur bei wichtigem Grund zulässig(z.B. vereinsschädigendes Verhalten).
2.Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstands die Mitgliederversammlung.
3. Der Vorstand hat seinen Antrag dem auszuschließenden Mitglied mindestens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich mitzuteilen.
4. Eine schriftlich eingehende Stellungnahme des Mitglieds ist in der über den Ausschluss entscheidenden Versammlung zu verlesen.
5. Der Ausschluss eines Mitglieds wird sofort mit der Beschlussfassung wirksam.
6. Der Ausschluss soll dem Mitglied, wenn es bei Beschlussfassung nicht anwesend war, durch den Vorstand unverzüglich schriftlich bekannt gemacht werden.

§6
Organe des Vereins
1.die Mitgliederversammlung
2.der Vorstand

§7
Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist oberstes Beschlussorgan des Vereins.
Ihr sind insbesondere vorbehalten:
a)Beschlussfassung über Satzungsänderungen
b)Wahl des Vorstandes
c)Bestellung besonderer Vertreter
d)Wahl von zwei Kassenprüfern
e)Beschlussfassung über die Jahresplanung
f)Beschlussfassung über den Haushalt
g)Entgegennahme des Jahresberichts
h)Entgegennahme des Jahresabschlusses sowie des Berichts der Kassenprüfer
i)Entlastung des Vorstandes
j)Die Beschlussfassung über die Höhe des Mitgliedsbeitrages und der Aufnahmegebühr
k)Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
Darüber hinaus kann die Mitgliederversammlung über alles, den Verein betreffende Belange, entscheiden.
2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet in jedem Jahr statt.
3. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt unter Mitteilung der Tagesordnung durch den Vorstand mit Schreiben an alle Mitglieder. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens drei Wochen liegen.
4.Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es
a)der Vorstand beschließt,
b)33,3% der Mitglieder schriftlich beim Vorstand unter Angabe der Gründe beantragt,
c)das Interesse des Vereins erfordert.
5. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter geleitet. Sie ist beschlussfähig, wenn mindestens sechs stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind. Wird Beschluss Unfähigkeit festgestellt, so ist unverzüglich eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen, die in jedem Falle beschlussfähig ist.
6. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom vollendeten 16. Lebensjahr an. Als Vorstandsmitglieder sind alle Mitglieder vom vollendeten 18. Lebensjahr an wählbar. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Stimmenübertragung ist nicht zulässig.
7. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit die Satzung nichts anderes vorschreibt. Bei Stimmengleichheit gilt die Stimme des 1. Vorsitzenden. Änderungen der Satzung bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
8. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einer Niederschrift festgehalten, die vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. Das Protokoll kann von den Mitgliedern des Vereins angefordert werden.

§ 8 
Vorstand
Der Vorstand des Vereins besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden und dem 3. Vorsitzenden. Der Verein wird gerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von einem Jahr gewählt. Er bleibt so lange im Amt, bis Neuwahl erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsprobe aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Mitgliedes.

§ 9
Jugend des Vereins
1. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann der Jugend das Recht zur Selbstverwaltung im Rahmen der Satzung und der Ordnung des Vereins eingeräumt werden.
2. In diesem Fall gibt sich die Jugend eine eigene Jugendordnung, die der Genehmigung des Vorstands bedarf. Die Jugend entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel.

§ 10
Kassenprüfung
Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung des Vereins auf ein Jahr gewählte Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Kassenführung die Entlastung des Vorstands.

§ 11
Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
2.die Einberufung einer solchen Versammlung darf nur erfolgen, wenn es
a)der Vorstand mit einer Mehrheit von drei Vierteln aller seiner Mitglieder beschlossen hat, oder
b)von einem Drittel der Stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich angefordert wurde.
3. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Sollte bei der ersten Versammlung weniger als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein, ist eine zweite Versammlung einzuberufen, die dann mit der Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschließen kann.
4. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen der Satzung über die Verwendung des Vermögens. Im Falle der Auflösung des Vereins oder beim Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Jugendinitiative Wermelskirchen e.V. die diese ausschließlich für gemeinnützige Zwecke verwenden darf.

Wermelskirchen den, 02.10.2017

1.Vorsitzende ,Andre Finger
2.Vorsitzende ,Kai Hämmerling 
3.Vorsitzende ,David Glosnicki

Satzung des Vereins zum Download